Hinweisblatt zum Verkauf von Batterien
Online-Händler, die Vertreiber von Batterien sind, haben eine Reihe von Pflichten zu beachten. Diese
ergeben sich aus dem Batteriegesetz (BattG) und der Verordnung zur Durchführung des Batteriegesetzes
(BattGDV).
Begriffsbestimmungen
„Vertreiber“ ist, wer Batterien gewerblich für den Endnutzer anbietet. Unter Anbieten versteht man das
auf den Abschluss eines Kaufvertrages gerichtete Präsentieren oder öffentliche Zugänglichmachen von
Batterien; dies umfasst auch die Aufforderung, ein Angebot abzugeben.
„Endnutzer“ ist derjenige, der Batterien oder Produkte mit eingebauten Batterien nutzt und in der an
ihn gelieferten Form nicht mehr weiterveräußert. Endnutzer können daher neben Verbrauchern auch
Unternehmer sein, soweit diese die Batterien selber nutzen und nicht weiterverkaufen.
„Hersteller” ist jeder, der, unabhängig von der Vertriebsmethode, gewerblich Batterien im Geltungsbereich
dieses Gesetzes erstmals in den Verkehr bringt. Vertreiber und Zwischenhändler, die vorsätzlich
oder fahrlässig Batterien von nicht oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Herstellern anbieten, gelten
als Hersteller.
1. Verkehrsverbote
Das Inverkehrbringen von Batterien, die mehr als 0,0005 Gewichtsprozent Quecksilber enthalten, ist
verboten.
Das Inverkehrbringen von Gerätebatterien, die mehr als 0,002 Gewichtsprozent Cadmium enthalten,
ist verboten. Von dem Verbot ausgenommen sind Gerätebatterien, die für Not- oder Alarmsysteme
einschließlich Notbeleuchtung und für medizinische Ausrüstung bestimmt sind. Batterien, die für die
Verwendung in schnurlosen Elektrowerkzeugen bestimmt sind, sind bis zum 31. Dezember 2016 von
dem Verbot ausgenommen.
2. Pflichten für Vertreiber
Die Vertreiber sind vor allem verpflichtet, Altbatterien der Kunden zurückzunehmen. Zudem müssen
sie die nachfolgend aufgeführten Hinweispflichten erfüllen.
a) Rücknahmepflicht
Gem. § 9 Abs.1 BattG ist jeder Vertreiber von Batterien verpflichtet, vom Endnutzer Altbatterien an oder
in unmittelbarer Nähe des Handelsgeschäfts unentgeltlich zurückzunehmen.
Vertreiber dürfen Batterien für den Endnutzer nur anbieten, wenn sie durch Erfüllung der ihnen obliegenden
Rücknahmepflichten sicherstellen, dass der Endnutzer Altbatterien zurückgeben kann.
Die Rücknahmepflicht ist allerdings auf Altbatterien der Art beschränkt, die der Vertreiber als Neubatterien
im Sortiment führt oder geführt hat.
Zudem darf der Kunde Fahrzeug-Altbatterien nur in der Menge zurückgeben, derer sich ein „Endnutzer
üblicherweise entledigt“.
Der Kunde ist also nicht dahingehend beschränkt, ausschließlich die Batterien zurückzugeben, die
er beim Vertreiber auch tatsächlich erworben hat – er darf aber auch keine „sortimentsfremden“
Altbatterien zurückgeben.
Im Versandhandel gilt als „Handelsgeschäft“ das Versandlager des Online-Händlers. Insofern muss
der Online-Händler die Batterien auch nur an seinem Versandlager (regelmäßig die Versandadresse)
zurücknehmen und damit keine Kosten für die Über-(Rück)sendung von Altbatterien durch den Kunden
tragen.
Von der Rücknahmepflicht erfasst werden gem. § 1 Abs.1 Satz 2 BattG auch Batterien, die anderen
Produkten beigefügt oder in andere Produkte eingebaut sind, soweit diese nicht fest verbaut wurden.
Allerdings sind die Produkte selbst, in welche (Alt-)Batterien eingebaut sind, nicht von der Rücknahmepflicht
des § 9 BattG erfasst (§ 9 Abs. 1, Satz 3 BattG). Eine Rücknahmepflicht für die Produkte selber
kann sich aber aus dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) ergeben!
b) Hinweispflicht
Jeder Vertreiber, der gewerblich Batterien an Endnutzer abgibt, hat den Kunden gem. § 18 Abs.1 BattG
durch gut sicht- und lesbare, im unmittelbaren Sichtbereich des Hauptkundenstroms platzierte
Schrift- oder Bildtafeln darauf hinzuweisen:
• dass Batterien nach Gebrauch an der Verkaufsstelle unentgeltlich zurückgegeben werden können;
• dass der Endnutzer zur Rückgabe von Altbatterien gesetzlich verpflichtet ist;
• welche Bedeutung das Symbol der durchgestrichene Mülltonne hat;
• welche Bedeutung die chemischen Zeichen Hg, Cd, Pb haben.
c) Erfüllung der Hinweispflichten im Internet-Handel
aa) Platzierung der Hinweise
Gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 BattG hat, wer Batterien im „Versandhandel an den Endnutzer abgibt, ...die
Hinweise in den von ihm verwendeten Darstellungsmedien zu geben...“.
Im Online-Shop ist daher eine separate Schaltfläche mit der Bezeichnung „Hinweise zur Batterieentsorgung“
einzurichten und dort der entsprechende Hinweistext (hierzu unter bb)) zentral einzustellen.
Sofern es technisch nicht möglich ist, eine zentral abrufbare Schaltfläche mit den Hinweisen einzurichten
(wie z. B. bei eBay oder ähnlichen Plattformen), kann der Hinweistext in die Artikelbeschreibungen
mit eingefügt werden. Dabei sollte sich der Hinweistext allerdings durch Fettdruck oder auffällige Umrahmung
von der restlichen Artikelbeschreibung deutlich abheben.
Alternativ besteht die Möglichkeit, den Hinweistext auf einem gesonderten Blatt der Warensendung
beizulegen, in diesem Fall entfällt die Hinweispflicht auf der Webseite bzw. in der Artikelbeschreibung.
Achtung: Es ist nicht ausreichend, die „Hinweise zur Batterieentsorgung“ lediglich in den
AGB zu regeln und diese an den Endnutzer zu übermitteln!
bb) Zu verwendender Hinweistext
Um der Hinweispflicht zu entsprechen, empfehlen wir den folgenden Hinweistext zu verwenden:
„Hinweise zur Batterieentsorgung
Im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Batterien oder mit der Lieferung von Geräten, die Batterien
enthalten, sind wir verpflichtet, Sie auf folgendes hinzuweisen:
Sie sind zur Rückgabe gebrauchter Batterien als Endnutzer gesetzlich verpflichtet. Sie können Altbatterien,
die wir als Neubatterien im Sortiment führen oder geführt haben, unentgeltlich an unserem Versandlager
(Versandadresse) zurückgeben. Die auf den Batterien abgebildeten Symbole haben folgende
Bedeutung:
Das Symbol der durchgekreuzten Mülltonne bedeutet, dass die Batterie nicht in den Hausmüll gegeben
werden darf.
Pb = Batterie enthält mehr als 0,004 Masseprozent Blei
Cd = Batterie enthält mehr als 0,002 Masseprozent Cadmium
Hg = Batterie enthält mehr als 0,0005 Masseprozent Quecksilber.
Bitte beachten Sie die vorstehenden Hinweise.“
d) Pfandpflicht bei Fahrzeugbatterien
Vertreiber, die Fahrzeugbatterien an Endnutzer abgeben, sind verpflichtet, je Fahrzeugbatterie ein Pfand
in Höhe von 7,50 Euro einschließlich Umsatzsteuer zu erheben, wenn der Endnutzer zum Zeitpunkt des
Kaufs einer neuen Fahrzeugbatterie keine Fahrzeug-Altbatterie zurückgibt.
Der Vertreiber, der das Pfand erhoben hat, ist bei Rückgabe einer Fahrzeug-Altbatterie zur Erstattung
des Pfandes verpflichtet. Der Vertreiber kann bei der Pfanderhebung eine Pfandmarke ausgeben und
die Pfanderstattung von der Rückgabe der Pfandmarke abhängig machen.
Wird die Fahrzeug-Altbatterie nicht dem Pfand erhebenden Vertreiber zurückgegeben, ist derjenige
Erfassungsberechtigte, der die Fahrzeug-Altbatterie zurücknimmt, verpflichtet, auf Verlangen des Endnutzers
die Rücknahme ohne Pfanderstattung schriftlich oder elektronisch zu bestätigen.
Ein Vertreiber, der Fahrzeugbatterien unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln anbietet, ist
zur Erstattung des Pfandes auch bei Vorlage eines schriftlichen oder elektronischen Rückgabenachweises,
der zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als zwei Wochen ist, verpflichtet.
3. Pflichten des Herstellers
a) Meldepflicht
Nach dem BattG ist jeder Hersteller verpflichtet, bevor er Batterien in den Verkehr bringt (separat oder
als Teil eines anderen Produktes), dies gebührenfrei gegenüber dem Umweltbundesamt anzuzeigen.
Andernfalls dürfen die Batterien nicht in den Verkehr gebracht werden. Kommt der Hersteller dieser
Pflicht selbst nicht nach, besteht zudem ein Verbot des Anbietens durch den Vertreiber. Solche Batterien
sind nach § 3 Abs. 4 BattG mit einem Verkehrsverbot belegt. Händler nicht ordnungsgemäß gemeldeter
Batterien sind verpflichtet, die Meldung gegenüber dem Umweltbundesamt nachzuholen.
Die Anzeigen erfolgen ausschließlich elektronisch über die Internetseite des Umweltbundesamtes,
dem sog. Batteriegesetz-Melderegister, welches hier aufrufbar ist: https://www.battg-melderegister.
umweltbundesamt.de/battg/authenticate.do
Ein Verstoß gegen diese Meldepflicht ist bußgeldbewehrt.
Für Fragen zum Batteriegesetz-Melderegister hat das Umweltbundesamt ein eigenes FAQ (https://
www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/421/publikationen/190620_uba_hg_battg-melderegister_
bf.pdf) zusammengestellt. Hinweise und Einzelheiten zu den Eingabemasken im Batteriegesetz-
Melderegister gibt das Umweltbundesamt in einem Benutzerhandbuch (https://www.
umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/378/dokumente/benutzerhandbuch_battg-melderegister_
v3.0.pdf).
b) Rücknahmepflichten der Hersteller
Hersteller sind verpflichtet, die von den Vertreibern nach § 9 Absatz 1 BattG zurückgenommenen Altbatterien
(s. o.) und die von öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern erfassten Geräte-Altbatterien
unentgeltlich zurückzunehmen und zu verwerten. Nicht verwertbare Altbatterien sind zu beseitigen.
Die Hersteller von Gerätebatterien stellen die Erfüllung ihrer Rücknahmepflicht dadurch sicher, dass
sie ein gemeinsames, nicht gewinnorientiertes und flächendeckend tätiges Rücknahmesystem für Geräte-
Altbatterien (Gemeinsames Rücknahmesystem) einrichten und sich an diesem beteiligen.